Satzung

(Betreuungs- und Elternbeitragssatzung der Gemeinde Jahnatal)

Aufgrund von 5 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S.62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S.134), der 55 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S.116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBI. S.245) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022 vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) hat der Gemeinderat Jahnatal in seiner Sitzung am 03.01.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Jahnatal im Sinne von 5 1 Abs. 2 - 5 SächsKitaG betreut werden.

Abschnitt 1:

Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Jahnatal

§ 2

Betreuungsangebote, Abschluss eines Betreuungsvertrages

  1. In Kindertageseinrichtungen werden die Kinder auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (Betreuungsvertrag) zwischen den Personensorgeberechtigten und der Gemeinde Jahnatal für die darin festgelegte Betreuungsdauer betreut. Änderungen der Betreuungsdauer bedürfen einer schriftlichen Änderung des Betreuungsvertrages.
  2. Vor der Erstaufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich. Mit einer Bescheinigung muss nachgewiesen werden, dass keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als zehn Tage zurück liegen.

Vor Aufnahme ist von den Personensorgeberechtigten ein Nachweis über eine erfolgte ärztliche Impfberatung gem. 5 34 Abs. 10a Infektionsschutzgesetz (IfSG) gegenüber der Einrichtungsleitung nachzuweisen. Darüber hinaus ist ab vollendetem 1. Lebensjahr mindestens eine, bzw. ab vollendetem 2. Lebensjahr mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern gem. 5 20 Abs. 8 IfSG nachzuweisen oder mittels ärztlichen Zeugnisses / Attest eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen. Kann dieser Nachweis ab Vollendung des ersten Lebensjahres nicht erbracht werden, wird eine Betreuung durch die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Jahnatal abgelehnt.

  1. Die Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen ist zum Wohle der Kinder gemeinsam zwischen der zuständigen pädagogischen Fachkraft und den Eltern des Kindes/der Kinder zu planen und durchzuführen. Grundlage bilden hierbei die einrichtungsspezifischen Eingewöhnungskonzeptionen. Eine individuelle Eingewöhnungsphase ist besonders bei Kleinkindern von großer Bedeutung. Die Dauer der Eingewöhnungsphase ist individuell ausgestaltet und kann bis zu 3 Wochen betragen. Die ersten 2 Wochen davon sind bei Kindern im Krippenalter kostenfrei. Bei Kindern im Kindergartenalter beträgt die kostenfreie Eingewöhnungszeit 1 Woche.
  2. In Kinderkrippen und Kindergärten werden innerhalb der Öffnungszeiten folgende Betreuungszeiten angeboten:

1. bis zu

4,5 Stunden

2. bis zu

6 Stunden

3. bis zu

9       Stunden

zusätzlich bei Bedarf (auf Nachweis der beruflichen Notwendigkeit):

    1. bis zu       10 Stunden
    2. bis zu       11 Stunden (ab Vollendung des 3. Lebensjahres)

Die Betreuungszeiten beziehen sich jeweils auf einen Tag. Eine Änderung der Betreuungszeit muss mindestens einen Monat vor Änderungswunsch schriftlich bei der Leitung beantragt werden.

  1. Im Hort werden innerhalb der Öffnungszeiten folgende Betreuungszeiten entsprechend der Betreuungsverträge der jeweiligen Einrichtungen angeboten:

1. bis zu 1,5 Stunden (Frühhort - 06.00 Uhr bis Schulbeginn)

2.

bis zu 5

Stunden

3.

bis zu 6

Stunden

4.

bis zu 7

Stunden (Ganztagshort - 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr)

Die Betreuungszeiten beziehen sich jeweils auf einen Tag. Eine Änderung der Betreuungszeit muss mindestens einen Monat vor Änderungswunsch schriftlich bei der Leitung beantragt werden.

  1. Während der unterrichtsfreien Zeit (Ferien, schulfreie Tage) wird die Hortbetreuung in der Zeit von 06.00 — 17.00 Uhr angeboten.

§ 3

Öffnungs- und Schließzeiten

  1. Die (täglichen) Öffnungszeiten werden gemäß 5 5 SächsKitaG durch die Gemeinde Jahnatal in Abstimmung mit dem Elternbeirat und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. In der Betriebserlaubnis und ferner in der Konzeption der jeweiligen Kindertageseinrichtung sind die Zeiten festgehalten.
  2. Im Aufnahmegespräch ist der jeweilige Bedarf an entsprechenden Betreuungszeiten unter Beachtung des Kindeswohls mit dem/ der Leiter/-in der Kindertageseinrichtung abzustimmen.
  3. Kindertageseinrichtungen können zeitweise, an Tagen vor bzw. nach gesetzlichen Feiertagen, wobej die Zahl dieser sogenannten Brückentage nicht mehr als 10 Tage betragen soll, geschlossen werden. Die Schließzeiten werden mit dem Elternbeirat abgestimmt.
  4. Zwischen Weihnachten und Neujahr bleibt die Kindertageseinrichtung geschlossen.

An vorab bekannt gegebenen Schließtagen und in Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung des Kindes. Es erfolgt keine Verrechnung der Elternbeiträge.

Aus zwingenden betrieblichen Gründen (z.B. auf Anordnung des Gesundheitsamtes, Krankheit des Personals oder Baumaßnahmen) kann eine Kindertageseinrichtung zeitweilig geschlossen werden. Die Personensorgeberechtigten sind unverzüglich zu informieren. Der Träger bemüht sich um eine kurzfristige Notbetreuung. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Träger werden, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.

§ 4

Aufsichtspflicht

  1. Die Kinder sind innerhalb der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung und unter Beachtung der im Betreuungsvertrag festgelegten Betreuungszeit durch die Personensorgeberechtigten oder einen Bevollmächtigten zu bringen und wieder abzuholen.
  2. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Fachpersonals beginnt im Kindergarten und Kinderkrippe bei Übergabe des Kindes durch die Sorgeberechtigten oder Bevollmächtigten an den/ die Erzieher/-in und endet mit der Übergabe des Kindes durch den/ die Erzieher/-in an einen Personensorgeberechtigten oder Bevollmächtigten bzw. durch Verabschiedung des Kindes durch die pädagogische Fachkraft bei allein gehenden Kindern. Die Aufsichtspflicht im Hort beginnt bei Betreten der Kindertageseinrichtung und endet bei deren Verlassen durch persönliche An- bzw. Abmeldung des Kindes bei der pädagogischen Fachkraft.
  3. Ausnahmen von Absatz 1 sind schriftlich zwischen den Personensorgeberechtigten und dem/ der Leiter/-in der Kindereinrichtung unter Beachtung des Alters und Entwicklungsstandes des Kindes zu vereinbaren. Dies gilt:
  •  wenn das Kind den Weg von zuhause in die Einrichtung und/ oder von der Einrichtung nach Hause ohne Begleitung zurücklegen soll; hier sind die konkreten Zeiten genau anzugeben. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für die An- und Abmeldung durch das Kind. 
  • wenn Kinder den Schulbus oder öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen.
  1. Die zum Bringen oder Abholen der Kinder berechtigten Personen sind dem/ der Leiter/-in durch die Personensorgeberechtigten beim Aufnahmegespräch schriftlich zu benennen. Änderungen bzw. Ergänzungen müssen durch die Sorgeberechtigten unverzüglich (schriftlich) gegenüber dem/der Leiter/-in angezeigt werden. Die zur Abholung autorisierten Personen müssen sich auf Anfrage ausweisen können.

 

  1. Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit Kindern und Personensorgeberechtigten innerhalb und außerhalb der Kindertageseinrichtungen obliegt die Aufsichtspflicht den Personensorgeberechtigten. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die Kinder im Rahmen ihrer Gruppe an Aufführungen teilnehmen.
  2. Die Sorgeberechtigten informieren die Kindereinrichtung rechtzeitig über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit des Kindes bei Urlaub oder anderen Gründen.

§ 5

Gastkinder (Tageweise Betreuung)

  1. Kinder können in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von 5 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes nutzen wollen, sind Gastkinder. Der Besuch durch das Gastkind ist beim/ bei der Leiter/-in der Kindertageseinrichtung schriftlich vor der Aufnahme von den Personensorgeberechtigten zu beantragen.
  2. Gastkinder werden auf der Grundlage einer zeitlich begrenzten vertraglichen Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und der Gemeinde Jahnatal betreut.

 

§ 6
Anmeldung, Abmeldung, Kündigung und Beendigung der Betreuung

 

  1. Die An- und Abmeldung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung erfolgt schriftlich durch die Personensorgeberechtigten beim/bei der Leiter/-in der Kindertageseinrichtung. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in die Kindertageseinrichtung obliegt der Leitung der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Träger (Gemeinde Jahnatal).
  2. Die Anmeldung des Betreuungsbedarfes ist in der Regel 6 Monate vor Beginn der beabsichtigten Aufnahme des Kindes in der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnortgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung von den Sorgeberechtigten vorzunehmen. Im Hort sollte die Anmeldung mit der Anmeldung zur Grundschule erfolgen, wenn das Kind zuvor eine andere Kindereinrichtung besucht hat. Wechselt das Kind in der gleichen Einrichtung vom Kindergarten zum Hort, bedarf es keiner neuen Anmeldung, der Betreuungsvertrag besteht fort und wird angepasst.
  3. Die Abmeldung eines Kindes aus einer Kindertageseinrichtung erfolgt durch die Kündigung des Betreuungsvertrages. Die Kündigung kann nur zum Monatsende erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Für das letzte Schuljahr ist eine Kündigung zum 15. oder zum Ende des Monats möglich. Dies gilt auch für das letzte Kindergartenjahr, wenn das Kind die Schule bzw. den Hort einer anderen Gemeinde besucht.

  1. Einer Kündigung des Betreuungsvertrages bedarf es nicht, wenn das Kind in eine andere Kindertageseinrichtung der Gemeinde Jahnatal wechselt, ohne dass sich das Betreuungsangebot ändert.

Bei einem solchen Wechsel bedarf es jedoch eines neuen Betreuungsvertrages mit der entsprechenden Einrichtung, der 1 Monat vor dem geplanten Wechsel abgeschlossen sein muss.

  1. Auch ohne eine Kündigung endet der Betreuungsvertrag für Hortkinder, wenn das Kind die 4. Klasse beendet hat. Dabei schließt das 4. Schuljahr die sich anschließenden Sommerferien ein.
  2. Die Gemeinde kann nach pflichtgemäßen Ermessen ein außerordentliches Kündigungsrecht des Betreuungsvertrages mit sofortiger Wirkung ausüben, wenn 
  • die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages in Verzug sind und die Höhe des rückständigen Elternbeitrages zwei Monatsbeträge oder mehr beträgt,
  • im Rahmen der Betreuung festgestellt wird, dass die Betreuung in der Einrichtung für das Wohl des Kindes nicht die geeignetste ist,
  • die Kindertageseinrichtung geschlossen wird.
  • wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen wird.

 

Die Entscheidung über die Kündigung obliegt der Gemeinde im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung.

  1. Die Änderung des Betreuungsvertrages bedarf einer schriftlichen Antragstellung (Formular) und ist lediglich zum 01. oder zum 15. eines Monats möglich. Die Änderung hat mindestens 6 Monate Bestand, Ausnahmen werden in Abstimmung zwischen Träger und Einrichtungsleitung getroffen.

§ 7

Datenerhebung

Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung sowie für die Erhebung der Betreuungsgebühren haben die Personensorgeberechtigten gemäß 5 60 Abs. 1 SGB I eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Daher werden, falls erforderlich, gemäß 5 35 i. V. m. 5 60 SGB l, 5 61 ff. SGB VIII und 55 67 bis 85a SGB X und gemäß 5 12 ff SächsDSG folgende personenbezogene Daten erhoben und gespeichert:

    • Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten und der Kinder
    • Geburtsdaten der Kinder einschließlich Geschwisterkinder
    • Telefonnummer der Personensorgeberechtigten und abholberechtigter Personen
    • Familienstand
    • Bank- und Kontodaten
    • Emailadressen

§ 8

Pflichten der Personensorgeberechtigten

  1. Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten (meldepflichtige Krankheiten gemäß 5 34 Abs. 1-3 IfSG) beim Kind oder im häuslichen Wohnumfeld des Kindes sind die Personensorgeberechtigten zur unverzüglichen Mitteilung an die Leitung der Kindertageseinrichtung verpflichtet (5 34 Abs. 5 IfSG). In diesen Fällen darf die Einrichtung erst dann wieder besucht werden, wenn ein ärztliches Urteil zur Unbedenklichkeit (z.B. per Bescheinigung, per E-Mail, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise) vorliegt.
  2. Ist ein Kind an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit gem. 5 34 Abs. 1 IfSG erkrankt oder dessen verdächtigt oder verlaust, so ist dies der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Das Kind darf die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Ist in der Familie, aus der ein Kind die Kindertageseinrichtung besucht, eine Infektionskrankheit ausgebrochen oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so ist dies ebenfalls unverzüglich der Einrichtung mitzuteilen. Die Aufnahme eines Geschwisterkindes oder anderer im Haushalt lebender Kinder hat im Rahmen des Ermessens der Einrichtungsleitung in solchen Fällen nur unter Vorlage einer Bescheinigung des Arztes zur Unbedenklichkeit (z.B. per Bescheinigung, per E-Mail, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise) zu erfolgen.
  3. Die Eltern verpflichten sich, dem Träger schriftlich Besonderheiten zum Familienstand und zur Ausübung des Personensorgerechts mitzuteilen. Erfolgt keine schriftliche Mitteilung, kann der Träger davon ausgehen, dass beide Eltern miteinander verheiratet sind und dass das Personensorgerecht gemeinsam ohne Einschränkungen ausgeübt wird.
  4. Die Eltern verpflichten sich, einen Wohnortwechsel oder die Veränderung der familiären bzw. der Einkommensverhältnisse, die Einfluss auf den Rechtsanspruch oder den Elternbeitrag des betreuten Kindes haben, dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Entsteht dem Träger aus der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Mitteilung der vorgenannten Pflichten ein wirtschaftlicher Nachteil, so kommen die Eltern für den wirtschaftlichen Nachteil in voller Höhe auf.

§ 9

Pflichten der Kindertageseinrichtung

  1. Die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung geben den Personensorgeberechtigten bei Bedarf Gelegenheit zur Aussprache (siehe pädagogische Konzeption). Dies muss unverzüglich mit der Möglichkeit der Terminabsprache geschehen.
  2. Treten die im 5 34 Abs. 1-3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist der/ die Leiter/-in verpflichtet, ihren Meldepflichten gem. 5 34 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) unverzüglich gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nachzukommen. Die Gemeindeverwaltung Jahnatal ist darüber in Kenntnis zu setzen.
  3. Bei Verdacht auf eine schwerwiegende Erkrankung sind die betreffenden Personensorgeberechtigten umgehend zu informieren und zudem sollte der/ die Leiter/-in zum Schutz des Kindes hinwirken, dass das Kind unverzüglich einem Arzt vorgestellt wird / Nachweis in Form eines ärztlichen Urteils zur Unbedenklichkeit (z.B. per Bescheinigung, per E-Mail, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise) ist erforderlich.
  4. Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung sind die Festlegungen entsprechend der Vereinbarung zw. dem Landkreis Mittelsachsen und der Gemeinde Jahnatal zur Umsetzung des Schutzauftrages für das Kindeswohl in Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe gemäß 5 8a SGB VIII umzusetzen. Die Gemeinde Jahnatal als Träger der Kindertageseinrichtungen ist in Fällen der Kindeswohlgefährdung in Kenntnis zu setzen.
 

 

  1. Darüberhinausgehende Regelungen, die für eine Sicherstellung der Abläufe in den Kindertageseinrichtungen erforderlich sind, werden in den jeweiligen Hausordnungen und einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzeptionen getroffen.

§ 10

Mitwirkung der Personensorgeberechtigten in der Elternversammlung

Die Elternversammlung dient der Beteiligung der Personensorgeberechtigten an allen wesentlichen Angelegenheiten, die die Kindertageseinrichtung betreffen. Die Elternversammlung wählt den Elternbeirat.

§ 11

Mitwirkung der Personensorgeberechtigten im Elternbeirat

  1. Der Elternbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • die Elternversammlung über seine Tätigkeiten zu informieren
  • Anregungen für die Organisation und Gestaltung der Kindertageseinrichtung zu gebe
  • Unterstützung der Fachkräfte bei der Gestaltung von Veranstaltungen,
  • Wünsche, Anregungen und Vorschläge und Beschwerden, die von den Personensorgeberechtigten an ihn herangetragen werden, der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Gemeinde Jahnatal zu übermitteln
  • das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit und die Bedürfnisse der Kindertageseinrichtung zu gewinnen.

 

  1. Der Elternbeirat hat folgende Mitwirkungsrechte:
    • Festlegung d. Öffnungs- und Schließzeiten
    • Erarbeitung, grundsätzliche Änderung der päd. Konzeption
    • Anderungen bei Essensversorgung
    • Durchführung kostenpflichtiger zusätzliche Angebote
  2. Der Elternbeirat hat folgende Anhörungsrechte:
    • Durchführung von größeren Baumaßnahmen 
    • Trägerwechsel
    • Schließung/Zusammenlegung der Einrichtung
  3. Die Mitglieder des Elternbeirats werden durch die Personensorgeberechtigten in der Elternversammlung gewählt. Die Zahl der Elternbeiratsmitglieder soll mindestens 5 Mitglieder betragen. Sie soll 10 Mitglieder nicht überschreiten. Die Mitgliedschaft im Elternbeirat beginnt mit der Verkündung des Wahlergebnisses und endet mit Amtsantritt des neuen Elternbeirates. Sie endet auch, wenn kein Kind des Mitgliedes mehr die Kindertageseinrichtung besucht. Der Elternbeirat ist alle 2 Jahre zu Schuljahresbeginn zu wählen.

Scheidet ein Elternrat vorzeitig aus, rückt die Ersatzperson mit der höchsten Stimmzahl nach.

  1. Wahlberechtigt und wählbar sind in der Elternversammlung anwesende Personensorgeberechtigte. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Personensorgeberechtigten erhält. Die Personensorgeberechtigten haben für jedes ihrer in die Kindertageseinrichtung aufgenommenen Kinder eine gemeinsame Stimme.
  2. Im Anschluss an die Wahl tritt der Elternbeirat zur konstituierenden Sitzung zusammen und kann mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und dessen Vertreter wählen. An den Sitzungen des Elternbeirats soll-in der Regel die Leitung der Kindertageseinrichtung teilnehmen.

Abschnitt 2:

Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen

§ 12

Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte

  1. Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde erhebt die Gemeinde Jahnatal Elternbeiträge und weitere Entgelte. Die Höhe der Elternbeiträge wird gemäß 5 15 SächsKitaG in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt.
  2. Die Elternbeitragspflicht entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Erfolgt eine Aufnahme nach dem 15. des Monats, beträgt der Elternbeitrag jeweils 50 v.H. des monatlichen Satzes.
  3. Die Elternbeitragspflicht endet zum 15. oder zum 30. des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindereinrichtung besucht. Der Elternbeitrag ist gem. 5 6 Abs. (3) für den Abmeldemonat je nach Kündigungsdatum hälftig (Kündigung zum 15.) oder in voller Höhe (Kündigung zum Monatsende) zu zahlen.
  4. Im Falle des Wechsels der Betreuungsart innerhalb der kommunalen Einrichtungen von der Kinderkrippe zum Kindergarten mit der Vollendung des 3. Lebensjahres wird ab dem 1. des Monats der Elternbeitrag in Höhe des Kindergartenbeitrages abgerechnet.
  5. Im Falle des Wechsels der Betreuungsart vom Kindergarten zum Hort innerhalb der kommunalen Einrichtungen, der nicht zum Monatsersten erfolgt, wird der Elternbeitrag anteilig bis zum ersten Schultag in Höhe des Kindergartenbeitrages und ab dem ersten Schultag in Höhe des Hortbeitrages abgerechnet. Die anteilige Berechnung der Elternbeiträge erfolgt auf der Grundlage von Kalendertagen.
  6. Für die Erfassung und genaue Abrechnung der Betreuungszeit durch den Träger wird eine elektronische Zeiterfassung in der Kindertageseinrichtung Ostrau (Kita, Krippe) sowie dem Hort in der Grundschule Ostrau eingesetzt. Hierfür befinden sich nahe den Haupteingängen Kindergarten, Krippe und Hort dies jeweiligen Zeiterfassungsgeräte. Die Zeit-/Chipkarte für das jeweilige Kind wird im Abschluss des Betreuungsvertrages an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt. Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Kindertagesstätte Ostrau (inkl. Krippe und Hort) besuchen, melden ihr Kind bei Betreten der jeweiligen Einrichtung mit der persönlichen Zeitkarte/Chipkarte an. Die Zeit-/Chipkarte wird mit dem Kind an den/die Erzieher/-in übergeben und verbleibt während der Betreuung des Kindes in der Einrichtung. Bei Abholung aus den jeweiligen Einrichtungen wird die Zeit-/Chipkarte wieder mit dem Kind an die Erziehungsberechtigten/ Abholberechtigten ausgehändigt und verbleibt bei diesen bis zum nächsten Besuch. Bei Verlassen des Hauses muss sich an einem Zeiterfassungsterminal wieder abgemeldet werden. Sollte die Zeit-/Chipkarte vergessen werden bzw. sollte das Kind trotz Besuch der Einrichtung elektronisch nicht erfasst worden sein, wird durch den Träger ohne Prüfung der abgeschlossenen Betreuungsvariante eine ganztägige Betreuung (06.00 Uhr bis 17.00 Uhr) angenommen und abgerechnet. Dieses System dient der Sicherheit der Kinder und einer genauen Abrechnung der Betreuung durch den Träger sowie zum wirtschaftlichen Personaleinsatz.
  7. Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertageseinrichtung, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreitet. In begründeten Ausnahmefällen, wie Kur- oder Krankenhausaufenthalt mit erforderlicher häuslicher Pflege und ärztlich bestätigter Krankheit von mehr als 4 Wochen kann ein schriftlicher Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrages ab dem 29. Tag um maximal 50 v. H. beim Träger gestellt werden.
  8. Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß der Anlage 2 zu 5 14 Abs. (3) bis (5) entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.

§ 13

Abgabenschuldner

Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.

§ 14

Höhe der Elternbeiträge und weiteren Entgelte

  1. Berechnungsgrundlage zur Erhebung der Elternbeiträge sind die zuletzt bekanntgemachten durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete.
  2. Berechnungsgrundlage für die weiteren Entgelte sind bei der Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungszeiten innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung die zuletzt bekanntgemachten Betriebskosten, im Übrigen die tatsächlich entstehenden Aufwendungen.
  3. Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge und der weiteren Entgelte je Betreuungsformen und -zeiten sind in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung geregelt.
 

 

§ 15

Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und weiteren Entgelte

  1. Die Höhe des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte wird durch Bescheid der Gemeinde Jahnatal bekannt gegeben.
  2. Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Jahnatal ist jeweils am 15. Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabebescheides.
  3. Die weiteren Entgelte und der Elternbeitrag für Gastkinder werden bis zum 15. des Folgemonats fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabebescheides.

Abschnitt 3: Allgemeines

§ 16

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Ostrau vom 13.05.2020 (Betreuungs- und Elternbeitragssatzung der Gemeinde Ostrau) sowie deren Änderungen außer Kraft. Ebenfalls treten gleichzeitig die Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Zschaitz-Ottewig vom 10.12.2020 (Betreuungs- und Elternbeitragssatzung der Gemeinde ZschaitzOttewig) sowie deren Änderungen außer Kraft.

 

Hinweise nach 5 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

 

Nach 5 4 Abs. 4 Satz 1 und 5 5 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

 

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 5 52 Abs. 2 Sächs GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. Vor Ablauf der in 5 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 5 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.